Mit der neuen Steuer-App können sich ArbeitnehmerInnen ihre Gutschrift vom Finanzamt holen.
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Wann können Werbungskosten geltend gemacht werden?
Werbungskosten werden im Wege der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) geltend gemacht. Voraussetzung dafür ist, dass diese Aufwendungen für den Erhalt der Einnahmen erforderlich sind und in direkter Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen – und zwar auch dann, wenn sie unfreiwillig entstanden sind.
Steuerwirksame Werbungskosten reduzieren die anfallende Einkommenssteuer, abhängig vom zutreffenden Grenzsteuersatz in der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Beiträge zu den Pflichtversicherungen, Kammerumlagen, zur Wohnbauförderung und auch das Service-Entgelt für die E-Card, werden ebenfalls den Werbungskosten zugerechnet, aber bereits automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Sonderfall Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag
Den Werbungskosten werden auch die Fahrtkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte zugerechnet.
Der Verkehrsabsetzbetrag: seit 2016 soll der Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400,-- pro Jahr, alle Fahrtkosten abdecken. Arbeitnehmer, mit einem Einkommen unter EUR 12.000,-- haben Anspruch auf einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690,--.
Der Verkehrsabsetzbetrag ist nicht vom tatsächlich zurückgelegten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort abhängig, sondern steht allen Arbeitnehmern zu.
Das Pendlerpauschale: soll alle Fahrtkosten abdecken, die nicht schon durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden. Dabei wird zwischen dem großem und dem kleinen Pendlerpauschale unterschieden. Beträgt die Wegstrecke mehr als 2 Kilometer und ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, dann steht das große Pendlerpauschale zu.
Sowohl Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale werden üblicherweise bei der Lohnabrechnung bereits berücksichtigt und finden dann keinen Niederschlag in der Arbeitnehmerveranlagung.
Werbungskostenpauschale - automatische Steuerreduktion
Automatisch und auch ohne den Nachweis des tatsächlichen Anfalls, steht jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 EUR pro Jahr zur Verfügung. Diese werden automatisch im Steuerausgleich geltend gemacht und von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Sie vermindern so die anfallende Lohn- und Einkommenssteuer.
Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung abschreiben
Werbungskosten, die über das Pauschale hinausgehen können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich alle damit verbundenen Belege (Fahrtenbuch, Rechnungen) für mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Kosten, die über 132,-- EUR im Jahr hinausgehen, wirken sich dann steuermindernd aus.
Die Werbungskosten von A bis Z
Die folgende Aufstellung beinhaltet jene Werbungskosten, die in Österreich am häufigsten geltend gemacht werden:
- Arbeitskleidung: wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Kleidung tatsächlich nur „zum Arbeiten“ getragen werden kann. Anzüge, Kostüme, Jacken, Röcke und mehr fallen also weg, da sie eben nicht nur zur Arbeit getragen werden können
- Arbeitsmittel: Es können jene Kosten geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber nicht ersetzt. Das können sein: Telefonspesen, Internetkosten, Verbrauchs- und Gebrauchsmaterial. Es muss jedenfalls die dienstliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.
- Arbeitszimmer (Büro): In dem Fall, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Bürotätigkeiten zur Verfügung stellen kann, können die anteiligen oder gesamten Kosten geltend gemacht werden. Dies kann von Miete über Energie bis zu Versicherung und Finanzierung reichen.
- Sonderfall Teleworker: Dafür, dass die Tätigkeit zu Hause ausgeübt wird und kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Fahrten zum Arbeitgeber und zurück als Dienstreisen voll abgesetzt werden. Kosten die im Heimbüro anfallen, können dann ebenfalls ganz oder anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Weiterbildungskosten: Solche derart anfallenden Kosten müssen definitiv in Verbindung mit dem Beruf stehen, der ausgeübt wird. Es können auch Umschulungskosten abgesetzt werden, dies allerdings nur wenn es aus körperlichen Gründen nicht möglich ist, den bisherigen Beruf weiter auszuüben oder die Perspektiven sehr gering sind. Es darf der neue Beruf nicht artverwandt mit dem aktuell ausgeübten Beruf sein, damit wird die Umschulung als Ausbildung definiert, die auch einen längeren Zeitraum dauert. Falls die öffentliche Hand schon Beiträge (Förderungen, etc.) leistet, dann sind diese in Abzug zu bringen. Und das Finanzamt prüft sehr genau, dass für die Absetzbarkeit die berufliche Relevanz und nicht ein privater Grund überwiegt.
- Fachliteratur: ist dann abzugsfähig, wenn sie erforderlich ist, um beruflich auf dem neuesten Stand zu bleiben. Das können Printerzeugnisse ebenso sein, wie E-Books.
- Doppelte Haushaltsführung: ist dann abzugsfähig, wenn eine tägliche Heimfahrt ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die Verlegung des Wohnortes. In der Regel sind dies mehr als 120 Kilometer und befristete Arbeitsverhältnisse oder pflegebedürftige Angehörige. Es können sämtliche Kosten für den Zweitwohnsitz angegeben werden (Miete, Energie, Versicherungen, Nebenkosten, Einrichtungen, etc.). Bei Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften steht die Absetzbarkeit auf Dauer zu, wenn der Partner mehr als EUR 6000,-- an steuerlichen Einkünften pro Jahr hat. Hat der Partner kein Einkommen, dann ist die Absetzbarkeit mit zwei Jahren befristet, bei Alleinstehenden gilt sie überhaupt nur sechs Monate.
- Reisekosten / Spesen: Nur wenn der Arbeitgeber, die Kosten für beruflich bedingte Fahrten nicht ersetzt, können diese als Werbungskosten abgezogen werden. Ab einer Reisedauer von drei Stunden können auch die Aufwendungen für die Verpflegung als Pauschalbetrag angesetzt werden (Aktuell 2,20 EUR pro angefangener Stunde). Ab der 11. Stunde werden 26,40 EUR abgerechnet.
Auch Fahrtkosten mit PKW, Bahn, Bus, Flugzeug, etc. können in voller Höhe geltend gemacht werden und der Steuerpflichtige hat die Wahl nach Kilometergeld oder tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
Diese Liste behandelt nur die gängigsten Punkte der abzugsfähigen Werbungskosten. Eine vollständige Liste ist auf der Homepage des Finanzministeriums abzurufen.
Grundsätzliches zur Absetzbarkeit
Zu beachten ist, dass nur rund 60% der tatsächlichen Kosten als beruflicher Anteil berücksichtigt werden. Falls die Ausstattung von Geschäften und Büros den Einzelwert von EUR 400,-- übersteigt, dann zählt diese als abnutzbares Anlagevermögen und der Wertverlust kann steuerlich geltend gemacht werden.
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Autor: Daniel Herndler
Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.
Stand: 12/2024