Alle Formulare und Ausfüllhilfen für Ihre Arbeitnehmerveranlagung in Österreich.

Informationen zu den Fristen und Abschreibungen beim Lohnsteuerausgleich.

Sie erhalten Geld vom Finanzamt zurück und sparen sich dadurch zu viel bezahlte Steuern.

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So erhält man jetzt noch schneller sein Geld zurück!

Der Steuerausgleich beim Finanzamt

Alle Informationen zum Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) in Österreich: Durchführung, Fristen, Formulare, Abschreibungen, Freibeträge und Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und mehr. Informieren Sie sich jetzt und führen Sie Ihren Steuerausgleich beim Finanzamt durch!

Lohnsteuerausgleich 2023 / 2024:

  • Was kann man abschreiben?
  • Wann muss den Antrag einreichen?
  • Wie viel Geld bekommt man zurück?
  • Welche Formulare benätigt man?
  • ... vieles mehr!

Der Lohnsteuerausgleich (auch Arbeitnehmerveranlagung / ANV genannt) kann in Österreich beim Finanzamt durchgeführt werden, um für das veranlagte Jahr die zu viel bezahlte Lohnsteuer als Arbeitnehmer zurückerstattet zu bekommen.

Wichtig!

Neue Regelungen für den Steuerausgleich 2022:

Für den Steuerausgleich bzw. die Veranlagung für das Jahr 2022 gibt es mehrere Neuheiten und höhere Beträge, die geltend gemacht werden können.

  • Der Familienbonus wurde für Kinder unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und für Kinder über 18 Jahren auf 650 Euro erhöht.
  • Die Pendlerpauschale wird ab Mai 2022 bis Jahresende verdoppelt, der Pendlereuro vervierfacht.
  • Der neue Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen kann beantragt werden.
  • Der Kindermehrbetrag wird für Familien mit niedrigem Einkommen auf 550 Euro erhöht.

In Österreich kann der Steuerausgleich maximal fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Als Arbeitnehmer kann man die Erklärung entweder direkt beim Finanzamt oder im Internet über FinanzOnline selbst einreichen. Dabei wird errechnet, ob im veranlagten Jahr zu viel Lohnsteuer bezahlt wurde, und diese Summe gegebenenfalls an den Antragsteller überwiesen.

Seit 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch vom Finanzamt durchgeführt.

Sehen Sie sich auch das Video "Schritt für Schritt zum Lohnsteuerausgleich" hier an!

Wichtig!

Für die Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung in Österreich wird das Formular L1 ausgefüllt an das zuständige Finanzamt übermittelt. In Ausnahmefällen werden zusätzlich das Formular L1ab (außergewöhnliche Belastungen), das Formular L1k (Kinderfreibetrag, Unterhaltszahlungen) oder das Formular L1i (internationale Sachverhalte) benötigt. Alle Formulare und Ausfüllhilfen finden Sie hier!

Im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs können besondere Ausgaben und Kosten des Arbeitnehmers zur Berücksichtigung geltend gemacht und zurückbezahlt werden.

Tipp!

Berechnen Sie Ihren Lohnsteuerausgleich immer vorab unverbindlich in Ihrem FinanzOnline-Konto unter finanzonline.bmf.gv.at! So stellen Sie sicher, dass Sie keine Nachzahlung leisten müssen. Durch die Berechnung sehen Sie vor der Einreichung Ihrer Erklärung, ob es zu einer Rückzahlung kommt und wenn ja, wie hoch diese ausfallen würde.

Wie führt man den Steuerausgleich durch?

So wird der Lohnsteuerausgleich durchgeführt:

  1. der Jahreslohnzettel muss dem Finanzamt vorliegen.
  2. die Summe der Rückerstattung oder Nachzahlung wird online unverbindlich berechnet.
  3. das Formular L1 (und die zusätzlich notwendigen Formulare für außergewöhnliche Belastungen, o.Ä.) werden onine oder direkt beim Finanzamt ausgefüllt.
  4. die Erklärung (Formulare) wird fristgerecht beim Finanzamt eingereicht.
  5. das Geld wird auf das Steuerkonto oder direkt auf das Bankkonto ausgezahlt.

Lohnzettel / Jahreslohnzettel

Die Arbeitnehmerveranlagung kann erst durchgeführt werden, wenn für das zu veranlagende Jahr ein Lohnzettel beim Finanzamt vorliegt. Dieser Jahreslohnzettel des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden. Der Jahreslohnzettel wird in elektronischer Form über ELDA (elda.at) übermittelt.

Kann dieser Jahreslohnzettel nicht in elektronsicher Form gesendet werden, muss der sogenannte Papierlohnzettel L16 vom Arbeitgeber bis Ende Januar des Folgejahres beim Finanzamt eingelangen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber den Lohnzettel bis spätestens Ende des Folgemonats übermitteln. Hierbei ist ein zusätzlicher Jahreslohnzettel nicht notwendig. Der Lohnzettel kann seitens des Arbeitnehmers auch vom Arbeitgeber angefordert werden.

Lohnzettel fehlt - was tun?

Liegt ein Jahreslohnzettel dem Finanzamt nich bis Ende Februar des Folgejahres vor, sollte der Arbeitgeber daran erinnert und zur Übermittlung aufgefordert werden. Ein Grund dafür könnte ein Insolvenzverfahren sein. In diesem Fall ist der Masseverwalter zuständig und verantwortlich dafür, dass der Lohnzettel rechtzeitig vorliegt. Kommt auch dieser dem Verlangen nicht nach, müssen Sie das Finanzamt schriftlich darüber informieren, sodass dieses weitere Schritte einleiten kann.

Pflichtveranlagung

Im Rahmen des Steuerausgleichs beim Finanzamt wird zwischen der Plichtveranlagung und der Antragsveranlagung unterschieden.

Die Pflichtveranlagung verpflichtet - wie der Name schon sagt - zur Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr. Dies tritt dann ein, wenn durch mehrere Bezüge seitens des Finanzamts die Veranlagung für den Arbeitnehmer vorgeschrieben wird.

Gründe für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

  • Es wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen und die Grenze von 730 € jährlich überschritten haben.
  • Es wurde ein zu hohes Pendlerpauschale beziehungsweise ein zu hoher Pendlereuro verrechnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
  • Es wurde ein steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber bezahlt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
  • Sie sind österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament.
  • Die abzuführende Lohnsteuer wurde vorsätzlich verkürzt.

Wichtig!

Eine Pflichtveranlagung muss bis 30. April in Papierform (Formular L1) oder bis 30. Juni elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden.

In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 30. September erweitert werden. Diese Ausnahmen sind:

  1. Der Arbeitnehmer hat gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  2. Dem Arbeitnehmer wurde der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Antragsveranlagung

Eine Antragsveranlagung ist im Gegensatz zur Pflichtveranlagung freiwillig. Jeder Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er einen Steuerausgleich beim Finanzamt durchführt, sofern keiner der oben genannten Gründe zutrifft.

Tipp!

Berechnen Sie jedenfalls bei einer freiwilligen Antragsveranlagung den Steuerausgleich testweise vorab. So können Sie bei einer eventuellen Rückzahlung an das Finanzamt für dieses Jahr auf die Arbeitnehmerveranlagung verzichten.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird seit 2017 unter bestimmten Voraussetzungen automatisch durchgeführt.

Voraussetzungen:

  • Bis Ende Juni wurde noch keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht.
  • Im Vorjahr wurden ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Das Ergebnis der Veranlagung führt zu einer Steuergutschrift für den Arbeitnehmer.
  • Es wird laut Aktenlage nicht angenommen, dass weitere Werbungskosten oder nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge (Kinderfreibeträge), Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag, AVAB oder AEAB) geltend gemacht werden.

Wird ein automatischer und antragsloser Steuerbescheid zugestellt, obwohl man als Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, weil Kosten und Ausgaben angefallen und nicht berücksichtigt wurden, kann man den Bescheid ablehnen. In diesem Fall muss ein manueller Steuerbescheid selbstständig elektronisch via FinanzOnline oder in Papierform mit Formular L1 beim Finanzamt eingereicht werden. Achtung: Es gilt, wie immer, die Fünf-Jahres-Frist!

Fristen

Die Fristen für die Arbeitnehmerveranlagung sind unterschiedlich:

Für die Antragsveranlagung (freiwillig) haben Arbeitnehmer fünf Jahre rückwirkend Zeit. So kann im Jahr 2023 der Steuerausgleich für 2022, 2021, 2020, 2019 und 2018 durchgeführt werden. Der Antrag kann dabei jederzeit bis 31.12.2023 beim Finanzamt direkt oder online eingereicht werden.

Bei der Pflichtveranlagung beläuft sich die Frist für die Einreichung auf maximal 30. September unter bestimmten Voraussetzungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Lohnsteuerausgleich bis 30. April in Papierform oder bis 30. Juni in elektronischer Form eingereicht werden.

Dauer der Auszahlung

Nach der Einreichung des Antrags zu Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt bis zu sechs Monate Zeit, um ihn zu bearbeiten und Sie über den Bescheid zu informieren. Die Auszahlung kann dann über das FinanzOnline-Konto selbst oder direkt über die Angabe der Kontodaten am Formular durchgeführt werden. In der Regel beläuft sich damit die Dauer von Antragstellung bis Auszahlung auf maximal sechs bis acht Monate.

Was kann ich abschreiben?

Im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs können diverse Ausgaben und Kosten seitens Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend gemacht werden, um diese Summe (teilweise oder vollständig) gegengerechnet und damit rückerstattet zu bekommen. Diese Abschreibungen unterteilen sich in verschiedene Positionen, für die jeweils eigene Regelungen gelten.

Abschreibungen

Folgendes kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht beziehungsweise abgeschrieben werden:

Folgende Sonderausgaben können abgeschrieben werden:

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Formular L1 geltend gemacht, sofern sie nicht schon über den Arbeitgeber direkt ausbezahlt wird. Dabei ist es notwendig vorab den Pendlerrechner zu verwenden, um die Distanz zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, sowie die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen. Daraus ergibt sich schließlich die Pendlerpauschale, die im Steuerausgleich abgeschrieben werden kann.

Werbungskosten

Als Werbungskosten werden alle Ausgaben bezeichnet, die direkt mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Darunter fallen beispielsweise Arbeitskleidung, Computer, Smartphones, Werkzeug oder Arbeitsmaterialien.

Ebenso kann der Internetanschluss im Eigenheim teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern es für die berufliche Tätigkeit notwendig ist.

Werbungskostenpauschale

Die Werbungskostenpauschale steht jedem Arbeitnehmer in Höhe von 132 Euro jährlich zu. Dabei ist es unerheblich, ob Werbungskosten anfallen bzw. in der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Die Pauschale wird von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Freibeträge

Als Freibeträge gelten beispielsweise der Kirchenbeitrag oder Spenen, die teilweise im Lohnsteuerausgleich abgeschrieben und damit geltend gemacht werden können.

Versicherungen, wie die Pensionsversicherung oder die Pflegeversicherung können nur noch abgeschrieben werden, wenn die Verträge vor dem 01. Januar 2016 geschlossen wurden. Das gilt ebenso für die Wohnraumsanierung und die Beschaffung einer Eigentumswohnung.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen gelten folgende Ausgaben:

Mit Selbstbehalt

  • Krankheitskosten
  • Begräbniskosten
  • Kinderbetreuung
  • Pflege- und Altersheim
  • Kurkosten
  • Kinderfreibeträge (Kinderabsetzbetrag, Unterhalt und Alimente)

Ohne Selbstbehalt

  • Katastrophenschäden (nicht durch Versicherung oder Katastrophenfonds gedeckt)

Auch folgende Kosten und Ausgaben können in der ANV geltend gemacht werden:

  • Kosten für die Behandlung von Allergien
  • Kirchenbeiträge
  • Ausbildungskosten / Umschulungskosten
  • Steuerberater
  • Zahnbehandlungskosten (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Pensionsvorsorge
  • Computer und Telefon (Handy), wenn beruflich notwendig
  • Eigentumswohnungen
  • Betriebsratsumlage
  • Ausgaben wegen Behinderungen
  • ...

Online berechnen

So wird der Lohnsteuerausgleich berechnet:

Tipp!

Um den Lohnsteuerausgleich vor Einreichung des Formulars beim Finanzamt zu berechnen, sollten Sie den kostenlosen und unverbindlichen Rechner im FinanzOnline-Konto des BMF (Bundesministerium für Finanzen) verwenden.

Zur Berechnung der Lohnsteuer für das jeweiligen Jahr könnne sie zudem den Brutto-Netto Rechner verwenden. Eine Lohnsteuertabelle finden Sie ebenfalls online.

Achtung: Die Berechnung in FinanzOnline kann von der tatsächlichen Auszahlung abweichen. Entweder, weil Ihr Jahreslohnzettel noch nicht vorliegt, die Eingabe nicht korrekt war oder das Finanzamt nicht alle Abschreibungen anerkannt hat.

Lohnsteuertabelle nach Jahreseinkommen

  • bis zu 11.000 € – 0%
  • über 11.000 € bis 18.000 € – 20%
  • über 18.000 € bis 31.000 € – 32,5 % Steuern
  • über 31.000 € bis 60.000 € – 42 % Steuern
  • über 60.000 € bis 90.000 € – 48 % Steuern
  • über 90.000 € bis 1.000.000 € – 50 % Steuern
  • ab 1.000.000 € – 55 % Steuern

Um die Einkommensteuer zu errechnen, sollten Sie den kostenlosen Einkommensteuerrechner verwenden.

Tipp!

Einen Steuerberater beauftragen!

Für im Schnitt rund 200 Euro bieten Steuerberater in Österreich die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung an. Durch die professionelle Antragstellung ergeben sich so durchschnittlich bis zu 700 Euro pro Jahr an Steuerersparnis. Die vergleichsweise geringen Kosten für den Steuerberater können zudem uneingeschränkt in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

FinanzOnline

Um selbst den Steuerausgleich durchzuführen, benötigen Sie einen persönlichen Zugang zu Ihrem FinanzOnline-Konto. Diesen Zugang erhalten Sie direkt beim Finanzamt nach Vorlage eines Lichtbildausweises oder Sie beantragen die Zusendung per Post.

Danach melden Sie sich einfach im Konto an (auch via Handysignatur möglich), berechnen Ihre Veranlagung und reichen Ihren Antrag online ein.

Weitere Informationen und Hilfen:

Jetzt Steuerausgleich durchführen

Mit der kostenlosen Steuer-App können sich ArbeitnehmerInnen ihre Gutschrift vom Finanzamt holen.

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Weitere Informationen zum Lohnsteuerausgleich:

Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 03/2024